19 June 2026, 14:15

Neue Übergangsregeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Apotheken ändert

Assoziationsprodukte: Apotheken haben keine Testpflicht

Neue Übergangsregeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Apotheken ändert

Für Wundversorgungsprodukte und Verbände gelten nun neue Übergangsregelungen im Rahmen der jüngsten Rahmenverträge. Diese Änderungen betreffen die Verschreibung und Erstattung von Medizinprodukten und Behandlungen in Deutschland.

Verbände werden als Medizinprodukte eingestuft und können weiterhin über die Krankenversicherung verordnet werden. Auf dem Papierrezept müssen sie jedoch klar gekennzeichnet sein, einschließlich des Produktnamens und der Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers. Apotheken sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Verband unter die neuen Regelungen fällt.

Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte wurde eine Übergangsphase bis Ende 2024 vereinbart. Andere Wundversorgungsprodukte, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, bleiben bis Ende 2026 erstattungsfähig. Derzeit sind nur sehr wenige Produkte in Anhang V gelistet, da es in der Vergangenheit Unsicherheiten bezüglich der Studienanforderungen gab.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird zusätzliche Wundversorgungsprodukte prüfen, um eine mögliche Aufnahme in Anhang V zu bewerten. Sobald sie dort gelistet sind, können auch diese Produkte verordnet werden. Elektronische Rezepte für Medizinprodukte sind derzeit noch nicht möglich, daher bleiben Papierrezepte vorerst Pflicht.

Die neuen Rahmenbedingungen gelten nicht für Verbände, sodass keine Substitutionsregeln greifen. Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet, die Einstufung verordneter Wundbehandlungen zu überprüfen. Mit diesen Maßnahmen soll der Verschreibungsprozess klärender gestaltet werden, während weitere Bewertungen stattfinden.

Quelle