Neue Regeln für Medikamente bei gesetzlich Unfallversicherten in Kraft
Julian KleinNeue Regeln für Medikamente bei gesetzlich Unfallversicherten in Kraft
Neues Arzneimittelversorgungsabkommen für gesetzlich Unfallversicherte eingeführt
Ein neues Arzneimittelversorgungsabkommen regelt künftig die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Es umfasst die Bereitstellung von Medikamenten, Verbandsmitteln und medizinischen Hilfsmitteln für Betroffene. Die Vereinbarung legt fest, wie Rezepte ausgestellt und die Kosten innerhalb dieses Systems abgewickelt werden.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen die Kosten für Arzneimittel, die aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erforderlich sind. Wird ein Medikament vom Arzt unter seinem Markennamen verordnet, sind Apotheken verpflichtet, genau dieses Präparat auszugeben.
Für Versicherte entfallen Zuzahlungen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Allerdings können Mehrkosten anfallen, wenn der Preis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt. Zudem müssen Apotheken gemäß §4 des Abkommens wirtschaftlich sinnvolle Optionen wählen.
Kann ein verordnetes Medikament aus praktischen oder pharmazeutischen Gründen nicht abgegeben werden, dürfen Apotheken das nächstgünstige Alternativpräparat anbieten. Rabattierte Arzneimittel sollen dabei bevorzugt werden, auch wenn konkrete Rabattverträge noch nicht abgeschlossen wurden.
Für Notdienstgebühren können Apotheken die Kosten an die Versicherung weiterberechnen, wenn ein Rezept mit dem Vermerk „noctu“ oder ähnlichem versehen ist und die Abgabe während der Notdienstzeiten erfolgt. Diese sind definiert als 20:00 bis 6:00 Uhr an Werktagen sowie ab 14:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und – sofern sie auf einen Werktag fallen – am 24. und 31. Dezember.
Das Abkommen stellt sicher, dass Versicherte notwendige Medikamente ohne direkte Zuzahlungen erhalten. Gleichzeitig gibt es Apotheken klare Vorgaben zu Abgabe, Abrechnung und Notdienstleistungen. Die Regelungen zielen darauf ab, Wirtschaftlichkeit und Patientenzugang zu verordneten Therapien in Einklang zu bringen.
