Patient scheitert mit Klage gegen 5,30-Euro-Zuzahlung für Generikum in NRW
Amelie FrankePatient scheitert mit Klage gegen 5,30-Euro-Zuzahlung für Generikum in NRW
Ein Patient in Nordrhein-Westfalen hat seinen Rechtsstreit gegen eine Zuzahlung von 5,30 Euro für ein Generikum verloren. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) bestätigte ein früheres Urteil und stellte klar, dass Krankenkassen solche Gebühren nicht erlassen müssen. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Rezept für Finasterid AL 5 mg, das ursprünglich von Zuzahlungen befreit war, bis es zu einer Substitution kam.
Der Streit begann, als der Patient eine generische Version von Finasterid AL 5 mg erhielt, für die eine Zuzahlung von 5,30 Euro fällig wurde. Obwohl das ursprüngliche Rezept zuzahlungsfrei war, löste die Umstellung die Gebühr aus. Der Patient argumentierte, dass der Rabattvertrag zwischen seiner Krankenkasse und dem Hersteller das Entgelt hätte entfallen lassen müssen. Seine Kasse lehnte jedoch die Erstattung ab und berief sich auf die rechtliche Lage.
Das LSG wies die Klage ab und urteilte, dass Zuzahlungen gemäß § 35 SGB V dazu dienten, Kostenverhandlungen zwischen Kassen und Pharmaunternehmen zu fördern – nicht jedoch, Patienten direkt zu begünstigen. Das Gericht lehnte auch den Einwand ab, dass verpflichtende Zuzahlungen gegen Verfassungsrechte verstoßen würden, da sie dazu beitrügen, die Ausgaben der Kassen zu steuern und die finanzielle Eigenverantwortung zu stärken.
Zudem stellten die Richter klar, dass Patienten Ärzte nicht rechtlich dazu verpflichten können, das "aut idem"-Feld (das Substitutionen erlaubt) auf Rezepten anzukreuzen. Medizinische Entscheidungen, so betonten sie, müssten allein auf therapeutischen Erfordernissen beruhen. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Rabattverträge keine individuellen Rechtsansprüche begründen und mögliche Änderungen der Regelungen dem Gesetzgeber oblägen.
Seit dem Urteil haben deutsche Krankenkassen keine öffentlichen Stellungnahmen zu unerwarteten Zuzahlungen abgegeben, und es wurden keine konkreten Maßnahmen zur Senkung solcher Gebühren angekündigt.
Die Entscheidung bestätigt, dass Patienten selbst bei bestehenden Rabattverträgen keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erlass von Zuzahlungen haben. Das Urteil unterstreicht, dass solche Verträge vorrangig Krankenkassen und Pharmaunternehmen zugutekommen – nicht den einzelnen Versicherten. Die Haltung des Gerichts überlässt mögliche Reformen damit der Legislative und nicht der Rechtsprechung.






