Historisches Urteil: Sehbehinderter Medizinstudent darf Arzt werden
Amelie FrankeHistorisches Urteil: Sehbehinderter Medizinstudent darf Arzt werden
Ein medizinischer Student mit Sehbehinderung hat vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht einen richtungsweisenden Rechtsstreit gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) urteilte, dass Behörden eine Approbation nicht allein wegen Sehproblemen verweigern dürfen – es sei denn, es liegt ein klarer Nachweis vor, dass dadurch die Sicherheit von Patienten gefährdet würde. Die Entscheidung folgt auf einen Streit darüber, ob die bei dem Studenten diagnostizierte Makuladegeneration ihn vom Arztberuf ausschließen sollte.
Der Fall begann, als der Student, bei dem eine Makuladegeneration festgestellt worden war, die Zulassung als Arzt beantragte. Seine Erkrankung führte zu einer verminderten Sehschärfe und eingeschränktem Farbsehvermögen. Die zuständigen Stellen lehnten seinen Antrag ab mit der Begründung, ihm fehlen die notwendigen visuellen Fähigkeiten, um als Arzt zu arbeiten.
Das BVerwG hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass eine Approbation nur dann verweigert werden darf, wenn eine nachweisbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Patienten besteht. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass sehbehinderte Bewerber im Vergleich zu nicht behinderten Absolventen unzumutbare Nachteile beim Berufseinstieg hätten.
Nach deutschem Recht berechtigt die Approbation Ärzte dazu, in allen medizinischen Bereichen tätig zu sein – allerdings nur im Rahmen ihrer persönlichen Fachkompetenz. Das Urteil verweist den Fall nun zurück an das Oberverwaltungsgericht, das prüfen muss, ob der Student sicher in den Bereichen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie arbeiten kann. Das BVerwG wog in seiner Entscheidung den Patientenschutz gegen Antidiskriminierungsregeln ab.
Die Konsequenz: Der Antrag des Studenten wird neu geprüft, wobei der Fokus auf seiner Eignung für ein spezifisches medizinisches Fachgebiet liegt. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie Sehbehinderungen bei Approbationsentscheidungen berücksichtigt werden. Künftig müssen konkrete Risiken für Patienten nachgewiesen werden, bevor eine Zulassung verweigert werden darf.






