Bundessozialgericht klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Elias KochBundessozialgericht klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken rezepturhergestellte Arzneimittel abrechnen müssen. Die Entscheidung beendet einen Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken darüber, ob die Preise sich am tatsächlichen Verbrauch oder an standardisierten Packungsgrößen orientieren sollen. Das Gericht bestätigte, dass die Abrechnung strikt nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss – unabhängig von individuellen Verträgen.
Der Konflikt entstand nach dem 31. Dezember 2023, als Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) den Anhang 1 strichen. Die Krankenkassen pochten auf eine anteilige Abrechnung nach dem genauen Mengenverbrauch der Inhaltsstoffe. Die Apotheken hingegen bestanden darauf, die kleinste nach AMPreisV vorgesehene Packungseinheit in Rechnung zu stellen.
Das BSG urteilte nun, dass Apotheken die kleinste notwendige Packungsgröße berechnen müssen – selbst wenn nur ein Bruchteil davon für die Rezeptur verwendet wird. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel. Zudem stellte das Gericht klar, dass keine vertragliche Vereinbarung den § 5 Absatz 2 der AMPreisV außer Kraft setzen kann, der die Erstattung regelt.
Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die für die Preisbildung herangezogene Packungsgröße den Abrechnungsprozess nicht beeinflusst. Das abstrakte Preismodell, das auf gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibe zur Vereinfachung der Verwaltung bestehen. Apotheken seien nicht verpflichtet, Packungen in kleinere Einheiten aufzutrennen oder Wirkstoffe über Reimporte zu beziehen. Auch müssten sie bei Anfragen der Kassen oder im Rahmen von Prüfungen keine Rechnungen über die kleinste Packungseinheit vorlegen.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei den Kosten für Rezepturen und stellt sicher, dass Apotheken die AMPreisV einhalten. Krankenkassen müssen die Abrechnung nach der kleinsten erforderlichen Packungsgröße akzeptieren – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Die Entscheidung beseitigt zwar Unklarheiten, belässt es aber bei der bisherigen Preisstruktur für rezepturhergestellte Arzneimittel.